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In der UMF-Wohngruppe können weibliche Jugendliche, die aufgrund von Krieg, Verfolgung, Hunger etc. nach Deutschland geflohen sind, bis zum 21. Lebensjahr aufgenommen werden. Als Einrichtung über Tag und Nacht bietet die heilpädagogische Jugendwohngruppe intensive erzieherische und therapeutische Hilfestellung für Jugendliche und junge Volljährige mit dem Ziel der Integration in die Gesellschaft und das Berufsleben.

Die spezielle Rechtsgrundlage der heilpädagogischen UMF- Jugendwohngruppe sind die §§ 27 i. V. m. 34, 35a, 41 und 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII.
Außerdem finden Anwendung § 36, § 8 und § 72a SGB VIII.

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